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designrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel

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Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 64 DesignG

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

designrecht/erteilung_der_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1