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designrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel

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Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 64 des DesignG bestimmt die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie die Stelle, die die vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

§ 64 DesignG

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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