§ 54 des DesignG regelt die Streitwertbegünstigung in Designstreitsachen und ermöglicht es, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Partei anzupassen.
§ 54 (1) DesignG → Gerichtskosten nach angepasstem Streitwert
Ermächtigt das Gericht, auf Antrag die Gerichtskosten nach einem an die wirtschaftliche Lage angepassten Teil des Streitwerts zu bemessen.
§ 54 (2) DesignG → Anwaltsgebühren und Kostenerstattung bei Streitwertbegünstigung
Bestimmt die Folgen der Anordnung für Anwaltsgebühren und die Kostenerstattung zwischen den Parteien.
§ 54 (3) DesignG → Antragstellung und Zeitpunkt der Streitwertbegünstigung
Regelt Form, Zeitpunkt und Zulässigkeit des Antrags sowie die vorherige Anhörung des Gegners.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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