§ 46a des DesignG regelt die Vorlage von Unterlagen und die Besichtigung von Sachen zur Sicherung und Begründung von Ansprüchen bei Designrechtsverletzungen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen sowie flankierender Verfahrens- und Kostentragungsregeln.
§ 46a (1) DesignG → Vorlage und Besichtigung - Anspruch und Vertraulichkeit
Begründet bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bzw. Besichtigung von Sachen; bei gewerblichem Ausmaß auch auf Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen; das Gericht schützt vertrauliche Informationen.
§ 46a (2) DesignG → Vorlage und Besichtigung - Unverhältnismäßigkeit
Schließt den Anspruch aus, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 46a (3) DesignG → Vorlage und Besichtigung - Einstweilige Verfügung und Geheimnisschutz
Ermöglicht die Anordnung der Vorlage/Besichtigung im Wege der einstweiligen Verfügung; das Gericht trifft Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere bei ex parte-Verfügungen.
§ 46a (4) DesignG → Vorlage und Besichtigung - Verweis auf BGB und § 46 Abs. 8
Erklärt § 811 BGB sowie § 46 Abs. 8 DesignG für entsprechend anwendbar.
§ 46a (5) DesignG → Vorlage und Besichtigung - Schadensersatz bei fehlender Verletzung
Regelt den Schadensersatzanspruch des vermeintlichen Verletzers, wenn keine Verletzung vorlag oder drohte.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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