§ 50 des DesignG stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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