§ 60 des DesignG enthält Übergangs- und Sonderregelungen für eingetragene Designs, die nach dem Erstreckungsgesetz auf das Gebiet der Bundesrepublik erstreckt wurden.
§ 60 (1) DesignG → Anwendbarkeit des DesignG auf erstreckte Designs
Bestimmt die grundsätzliche Geltung des DesignG für erstreckte Designs mit Vorbehalt spezieller Abweichungen in den Absätzen 2 bis 7.
§ 60 (2) DesignG → Schutzdauer und Aufrechterhaltungsgebühren erstreckter Designs
Regelt Schutzdauer und Aufrechterhaltungsgebühren für am 28. Oktober 2001 noch bestehende eingetragene Designs.
§ 60 (3) DesignG → Fortgeltung von Vergütungsansprüchen nach altem Recht
Stellt klar, dass bereits entstandene Vergütungsansprüche weiterhin nach altem Recht zu erfüllen sind.
§ 60 (4) DesignG → Weiterbenutzungsrecht bei erstreckten Urheberscheinen
Gewährt ein Weiterbenutzungsrecht und Vergütungsanspruch bei rechtmäßig in Benutzung genommenen, erstreckten Urheberschein-Designs.
§ 60 (5) DesignG → Gleichstellung der Bekanntmachung industrieller Muster
Gleichstellung bestimmter Bekanntmachungen industrieller Muster mit der Eintragungsbekanntmachung im Musterregister.
§ 60 (6) DesignG → Zusammentreffen gleichartiger Schutzrechte nach Erstreckung
Regelt die Rechtsausübung bei Überschneidung gleichartiger, erstreckter Schutzrechte und deren Benutzungsbeschränkungen.
§ 60 (7) DesignG → Weiterbenutzungsrecht bei Benutzung vor dem 1. Juli 1990
Begründet ein Weiterbenutzungsrecht für rechtmäßige Vorbenutzer im erstreckten Gebiet und dessen Schranken.
DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.
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