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designrecht:oertliche_zustaendigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

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Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

§ 63b des DesignG regelt die örtliche Zuständigkeit der deutschen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn sie nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 international zuständig sind.

§ 63b DesignG

Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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