§ 52b des DesignG regelt die prozessualen Besonderheiten von Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs im Zusammenhang mit Verletzungsklagen, einschließlich Zuständigkeit, Unzulässigkeitsgründen, Aussetzungsmöglichkeit und registerrechtlichen Mitteilungen.
§ 52b (1) DesignG → Zuständigkeit der Designgerichte bei Widerklage
Bestimmt die Zuständigkeit der Designgerichte für Widerklagen im Zusammenhang mit Verletzungsklagen; § 34 gilt entsprechend.
§ 52b (2) DesignG → Unzulässigkeit bei rechtskräftiger DPMA-Entscheidung
Erklärt die Widerklage für unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar entschieden wurde.
§ 52b (3) DesignG → Aussetzung und Aufforderung zur DPMA-Beantragung
Ermächtigt das Gericht zur Aussetzung und Fristsetzung zur Antragstellung beim DPMA; bei Fristversäumnis gilt die Widerklage als zurückgenommen; einstweilige Maßnahmen möglich.
§ 52b (4) DesignG → Mitteilungen und Registervermerke
Regelt Mitteilungen an das DPMA und Registereintragungen zum Verfahren und dessen Ergebnis.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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