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designrecht:sicherung_von_schadensersatzanspruechen

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Sicherung von Schadensersatzansprüchen

§ 46b des DesignG regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Vorlage oder Zugang zu Unterlagen, die Verhältnismäßigkeitsgrenze, die Möglichkeit einstweiliger Verfügungen sowie die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.

§ 46b (1) DesignG → Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
Anspruch auf Vorlage bzw. Zugang zu Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen des Verletzers bei Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß; gerichtlicher Schutz vertraulicher Informationen.

§ 46b (2) DesignG → Ausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
Ausschluss des Anspruchs nach Absatz 1, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

§ 46b (3) DesignG → Einstweilige Verfügung und Schutz vertraulicher Informationen
Anordnung der Vorlagepflicht per einstweiliger Verfügung bei offensichtlich bestehendem Schadensersatzanspruch; Sicherung vertraulicher Informationen, insbesondere bei ex parte-Verfügungen.

§ 46b (4) DesignG → Entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 46 Abs. 8 DesignG
Entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 46 Absatz 8 DesignG.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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