§ 53 des DesignG regelt den besonderen Gerichtsstand für Ansprüche, die zugleich auf das DesignG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt werden, abweichend von § 14 UWG.
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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