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designrecht:gerichtsstand_bei_anspruechen_nach_diesem_gesetz_und_dem_gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb

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Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 53 des DesignG regelt den besonderen Gerichtsstand für Ansprüche, die zugleich auf das DesignG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt werden, abweichend von § 14 UWG.

§ 53 DesignG

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.

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