§ 25 des DesignG regelt die elektronische Verfahrensführung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie den zuständigen Gerichten und enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 25 (1) DesignG → Elektronische Einreichung nach § 130a ZPO
Ermöglicht bei vorgeschriebener Schriftform die elektronische Einreichung; verweist auf § 130a ZPO hinsichtlich Form und Signatur.
§ 25 (2) DesignG → Elektronische Prozessakten und entsprechende Anwendung der ZPO
Erlaubt die elektronische Führung der Prozessakten beim Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof; ZPO-Vorschriften gelten entsprechend.
§ 25 (3) DesignG → Verordnungsermächtigung des BMJ zur elektronischen Verfahrensführung
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Anforderungen und Startzeitpunkte für elektronische Einreichungen und elektronische Akten per Verordnung festzulegen.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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