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designrecht:einziehung_widerspruch

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Einziehung, Widerspruch

§ 56 des DesignG regelt die Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse bei ausbleibendem Widerspruch, die Unterrichtung und Erklärungspflichten bei Widerspruch, die Folgen von Antragsrücknahme oder gerichtlicher Entscheidung, die Fristen zur Aufhebung der Beschlagnahme sowie den Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme.

§ 56 (1) DesignG → Einziehung ohne Widerspruch
Ordnet die Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse an, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt.

§ 56 (2) DesignG → Unterrichtung und Erklärung nach Widerspruch
Verpflichtet die Zollbehörde zur Unterrichtung des Rechtsinhabers und verlangt dessen unverzügliche Erklärung zur Aufrechterhaltung des Antrags.

§ 56 (3) DesignG → Rücknahme des Antrags und gerichtliche Entscheidung
Regelt die Aufhebung der Beschlagnahme bei Antragsrücknahme und die Maßnahmen bei vorgelegter vollziehbarer gerichtlicher Entscheidung.

§ 56 (4) DesignG → Aufhebung der Beschlagnahme und Fristverlängerung
Bestimmt die Aufhebung der Beschlagnahme nach Fristablauf und die befristete Aufrechterhaltung bei nachgewiesener, noch nicht zugegangener gerichtlicher Entscheidung.

§ 56 (5) DesignG → Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Begründet einen Schadensersatzanspruch des Verfügungsberechtigten bei von Anfang an ungerechtfertigter Beschlagnahme.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 10 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Regelt die Beschlagnahme designverletzender Waren bei Ein- und Ausfuhr durch Zollbehörden.

designrecht/einziehung_widerspruch.txt · Zuletzt geändert: von mfreund