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designrecht:strafbare_verletzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters

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Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

§ 65 des DesignG regelt die Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die entsprechende Anwendung weiterer Strafvorschriften.

§ 65 (1) DesignG → Unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Stellt die unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Strafe und bestimmt den Strafrahmen.

§ 65 (2) DesignG → Entsprechende Anwendung von § 51 Absätzen 2 bis 6
Ordnet die entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 6 des § 51 DesignG an.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

designrecht/strafbare_verletzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von mfreund