§ 65 des DesignG regelt die Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die entsprechende Anwendung weiterer Strafvorschriften.
§ 65 (1) DesignG → Unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Stellt die unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Strafe und bestimmt den Strafrahmen.
§ 65 (2) DesignG → Entsprechende Anwendung von § 51 Absätzen 2 bis 6
Ordnet die entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 6 des § 51 DesignG an.
DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de