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designrecht:wirkung_der_internationalen_eintragung

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Wirkung der internationalen Eintragung

§ 71 des DesignG regelt die Wirkung einer internationalen Eintragung mit Schutzwirkung in Deutschland, die Gleichstellung mit nationalen Eintragungen, Ausnahmen sowie die rückwirkende Wirksamkeit bei Rücknahme der Schutzverweigerung.

§ 71 (1) DesignG → Gleichstellung mit nationaler Eintragung
Stellt klar, dass die internationale Eintragung ab ihrem Eintragungstag dieselbe Wirkung hat wie eine nationale Anmeldung und Eintragung beim DPMA.

§ 71 (2) DesignG → Keine Wirkung bei Schutzverweigerung, Unwirksamkeit oder Schutzentzug
Bestimmt, dass diese Wirkung entfällt, wenn Schutz verweigert, Unwirksamkeit festgestellt oder Schutz entzogen wurde.

§ 71 (3) DesignG → Rückwirkende Wirksamkeit bei Rücknahme der Schutzverweigerung
Regelt die rückwirkende Wirksamkeit bei Rücknahme der Schutzverweigerung.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

designrecht/wirkung_der_internationalen_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund