§ 69 des DesignG regelt die Prüfung internationaler Eintragungen nach dem Haager Abkommen auf Eintragungshindernisse gemäß § 18 sowie das Verfahren der Schutzverweigerung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 69 (1) DesignG → Prüfung internationaler Eintragungen und Schutzverweigerung
Gleichstellung internationaler Eintragungen mit nationalen Anmeldungen bei der Prüfung nach § 18; an die Stelle der Zurückweisung tritt die Schutzverweigerung.
§ 69 (2) DesignG → Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro
Mitteilung über die Schutzverweigerung an das Internationale Büro binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung; Angabe sämtlicher Gründe.
§ 69 (3) DesignG → Stellungnahmefrist, Entscheidung und Rechtsbehelfe
Viermonatige Stellungnahme- und Verzichtsfrist für den Inhaber; anschließender Beschluss über die Aufrechterhaltung; Rechtsbehelfe wie bei Zurückweisung; unverzügliche Rücknahme unberechtigter Schutzverweigerungen.
DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.
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