§ 788 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte.1) Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben.2) Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.3) Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist.4) Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden5). Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen6), ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit zur Leistung vereinbart war7). Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.8)
§ 788 (1) ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner und sind zusammen mit dem Anspruch beizutreiben.
§ 788 (2) ZPO → Kostenfestsetzung nach Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag die Kosten der Zwangsvollstreckung nach den entsprechenden Vorschriften fest.
§ 788 (3) ZPO → Erstattung der Vollstreckungskosten
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner zu erstatten, wenn das zugrunde liegende Urteil aufgehoben wird.
§ 788 (4) ZPO → Kostenauferlegung an Gläubiger
Das Gericht kann die Kosten bestimmter Verfahren dem Gläubiger auferlegen, wenn Billigkeitsgründe vorliegen.
§ 788 (7) ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Kosten gemäß den Absätzen 3 und 4 werden als Zwangsvollstreckungskosten betrachtet.
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