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designrecht:eintragungshindernisse

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Eintragungshindernisse

§ 18 des DesignG bestimmt die absoluten Eintragungshindernisse, bei deren Vorliegen das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückweist.

§ 18 DesignG

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: von mfreund