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designrecht:anzuwendendes_recht

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Anzuwendendes Recht

§ 72 des DesignG bestimmt die Übergangsregelungen und das anzuwendende Recht für vor bestimmten Stichtagen angemeldete oder eingetragene Designs sowie die entsprechende Anwendung von Artikel 229 § 6 EGBGB.

§ 72 (1) DesignG → Fortgeltung bisherigen Rechts für Anmeldungen vor dem 1. Juli 1988
Legt fest, dass auf vor dem 1. Juli 1988 angemeldete Designs weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften des Geschmacksmusterrechts Anwendung finden.

§ 72 (2) DesignG → Schutzfähigkeit und Alt-Handlungen vor dem 28. Oktober 2001
Bestimmt, dass für vor dem 28. Oktober 2001 angemeldete oder eingetragene Designs die damaligen Schutzfähigkeitsvoraussetzungen gelten und Alt-Handlungen von Ansprüchen ausgenommen sein können.

§ 72 (3) DesignG → Schutzwirkungen für Anmeldungen vor dem 1. Juni 2004 bis zur Eintragung
Regelt, dass sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten, noch nicht eingetragenen Designs nach dem bis 31. Mai 2004 geltenden Geschmacksmusterrecht richten.

§ 72 (4) DesignG → Entsprechende Anwendung von Art. 229 § 6 EGBGB und Gleichstellung des § 14a Abs. 3 GeschmMG a.F.
Ordnet die entsprechende Anwendung von Artikel 229 § 6 EGBGB an und stellt § 14a Absatz 3 GeschmMG a.F. den alten Verjährungsvorschriften des BGB gleich.

Die Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes 2004 und des Designgesetzes sind auch auf Geschmacksmuster bzw. Designs anwendbar, die - wie das Klagedesign - vor ihrem Inkrafttreten angemeldet oder eingetragen worden sind, soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt.1)

Nach § 72 Abs. 2 GeschmMG 2004 finden auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung (Satz 1). Rechte aus diesen Geschmacksmustern können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 GeschmMG 2004 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können (Satz 2). Aus der Bezugnahme auf die in § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 angeführten Geschmacksmuster ergibt sich, dass die in § 72 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 vorgesehene Fortgeltung des Geschmacksmustergesetzes aF Geschmacksmuster betrifft, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind. Demzufolge richten sich die Schutzwirkungen eines Geschmacksmusters, das - wie das Klagedesign - ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist, nach dem Geschmacksmustergesetz 2004. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 72 Abs. 2 DesignG für das eingetragene Design.2)

siehe auch

DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.

1)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 32 - Baugruppe; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 47 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 = WRP 2011, 1463 - ICE; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 28 - Armbanduhr
2)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell
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