§ 22 des DesignG regelt die Einsichtnahme in das Register, die Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht sowie Ausschlussgründe.
§ 22 (1) DesignG → Einsicht in Register und Akten – Voraussetzungen
Regelt die freie Registereinsicht und die Voraussetzungen der Akteneinsicht (Bekanntmachung, Zustimmung oder berechtigtes Interesse).
§ 22 (2) DesignG → Elektronische Akteneinsicht
Ermöglicht die Akteneinsicht über das Internet bei elektronisch geführten Akten.
§ 22 (3) DesignG → Ausschluss der Akteneinsicht
Bestimmt Ausschlussgründe der Akteneinsicht (entgegenstehende Rechtsvorschrift, überwiegende schutzwürdige Interessen gem. DSGVO, Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten).
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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