§ 34a des DesignG regelt das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 34a (1) DesignG → Antrag und Zulässigkeit
Schriftlicher Antrag, Begründungspflichten, Verweis auf PatG; Unzulässigkeit bei Rechtskraft in derselben Sache.
§ 34a (2) DesignG → Zustellung, Widerspruch und Einstellung
Zustellung an den Inhaber; Frist für Widerspruch; Feststellung/Erklärung der Nichtigkeit bei fehlendem Widerspruch; Einstellung bei Erledigung oder Rücknahme.
§ 34a (3) DesignG → Widerspruch, Anhörung und Beweisaufnahme
Verfahrensleitung nach Widerspruch; Anhörung; Beweisaufnahme nach ZPO (einschließlich § 128a ZPO); Protokollierung.
§ 34a (4) DesignG → Beschluss und Zustellung
Entscheidung durch Beschluss; Tenorverkündung; Begründung und Zustellung; Ausfertigungen; Verweis auf PatG.
§ 34a (5) DesignG → Kostenentscheidung
Kostenentscheidung; Antragsprinzip in bestimmten Fällen; Fristen für Kostenanträge; Kostentragung mangels Entscheidung.
§ 34a (6) DesignG → Gegenstandswert im Nichtigkeitsverfahren
Festsetzung des Gegenstandswerts; Verbindung mit Kostenentscheidung; Verweis auf RVG.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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