§ 16 des DesignG regelt die Prüfung der Designanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), einschließlich Gebührenprüfung, Anmeldetagserfordernissen und der Behandlung von Mängeln.
§ 16 (1) DesignG → Prüfungsumfang des DPMA
Bestimmt, welche Voraussetzungen das DPMA im Rahmen der Anmeldung prüft (Gebühren, Anmeldetag, sonstige Erfordernisse).
§ 16 (2) DesignG → Gebührenmangel in der Sammelanmeldung und Rücknahmefiktion
Regelt die Folgen unzureichender Gebührenzahlung bei Sammelanmeldungen, die Bestimmung berücksichtigter Designs durch das DPMA und die Rücknahmefiktion.
§ 16 (3) DesignG → Mängelbeseitigung, Anmeldetag und Zurückweisung
Regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, die Festsetzung des Anmeldetages nach Mängelbeseitigung und die Zurückweisung bei nicht fristgerechter Behebung.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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