§ 26 des DesignG regelt die Verordnungsermächtigungen im Eintragungsverfahren, insbesondere zu Verfahrensformen, Anmeldeanforderungen, Registerführung, internationalen Eintragungen und organisatorischen Befugnissen.
§ 26 (1) DesignG → Regelungsinhalte der Verordnungsermächtigung
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Erlass von Rechtsverordnungen u. a. zum Geschäftsgang des DPMA, zu Anmelde- und Wiedergabeerfordernissen, Warenklassen, Registerführung und Bekanntmachung, zur Behandlung beigefügter Erzeugnisse, zu Verfahren nach dem Haager Abkommen und im Nichtigkeitsverfahren sowie zur Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage.
§ 26 (2) DesignG → Betrauung von Bediensteten in Registersachen
Ermächtigt zur Betrauung von Beamten und Angestellten mit Geschäften in Registersachen; nennt ausgenommene Entscheidungstatbestände.
§ 26 (3) DesignG → Ausschließung und Ablehnung betrauter Personen
Regelt die entsprechende Anwendung von § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 auf betraute Personen.
§ 26 (4) DesignG → Übertragung der Ermächtigungen auf das DPMA
Erlaubt die Übertragung der Ermächtigungen aus Absatz 1 und 2 auf das Deutsche Patent- und Markenamt.
DesignV → Designverordnung
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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