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designrecht:fuehrung_des_registers_und_eintragung

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Führung des Registers und Eintragung

§ 19 (1) DesignG

Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

§ 19 (2) DesignG

Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

designrecht/fuehrung_des_registers_und_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1