§ 52a des DesignG regelt, in welcher Form sich eine Partei auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs berufen kann, sowie die Ausnahme für einstweilige Verfügungsverfahren.
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann zwar nach § 52a DesignG nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch gemäß § 74 Abs. 2 DesignG nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits früher anhängig geworden ist, bleibt es dabei, dass die Rechtsgültigkeit des Klagemusters im Verletzungsverfahren auf den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des Beklagten inzident zu prüfen ist.1)
Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann zwar nach § 52a DesignG nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch gemäß § 74 Abs. 2 DesignG nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.2)
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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