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designrecht:gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

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Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 63 des DesignG regelt die gerichtliche Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Verweise für Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen in Deutschland.

§ 63 (1) DesignG → Zuständigkeit der Landgerichte als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz, unabhängig vom Streitwert.

§ 63 (2) DesignG → Delegation an Landesjustizverwaltungen
Ermächtigt die Landesregierungen, Verfahren durch Verordnung bei einem Gericht zu konzentrieren; Delegation an Landesjustizverwaltungen möglich.

§ 63 (3) DesignG → Übertragung von Aufgaben auf Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte anderer Länder
Erlaubt den Ländern, Aufgaben auf das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes zu übertragen.

§ 63 (4) DesignG → Entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 52 Abs. 4, 53, 54 DesignG
Verweist auf entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Designstreitsachen (§ 52 Abs. 4, §§ 53, 54 DesignG).

siehe auch

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

designrecht/gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund