§ 34c des DesignG regelt den Beitritt Dritter zu einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein eingetragenes Design, einschließlich Voraussetzungen, Fristen und der verfahrensrechtlichen Stellung.
§ 34c (1) DesignG → Voraussetzungen und Frist für den Beitritt
Erläutert, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist ein Dritter einem Nichtigkeitsverfahren beitreten kann.
§ 34c (2) DesignG → Form des Beitritts und Stellung im Beschwerdeverfahren
Bestimmt die Form des Beitritts und die Stellung des Beitretenden, insbesondere im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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