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designrecht:einreichung_der_internationalen_anmeldung

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Einreichung der internationalen Anmeldung

§ 67 des DesignG regelt, auf welchem Weg eine internationale Designanmeldung eingereicht werden kann.

§ 67 DesignG

Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

designrecht/einreichung_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund