§ 30 des DesignG regelt die dingliche Belastbarkeit des eingetragenen Designs, dessen Pfändbarkeit sowie die Registereintragung von Rechten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insolvenzrechtlichen Verfügungen.
§ 30 (1) DesignG → Dingliche Rechte und Zwangsvollstreckung
Ermöglicht, dass ein eingetragenes Design Gegenstand dinglicher Rechte (insbesondere Verpfändung) und von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann.
§ 30 (2) DesignG → Eintragung von Rechten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Regelt die Registereintragung dieser Rechte oder Maßnahmen auf Antrag eines Gläubigers oder Berechtigten bei Nachweis gegenüber dem DPMA.
§ 30 (3) DesignG → Insolvenzverfahren und Registereintragung
Bestimmt die Registereintragung bei Erfassung durch ein Insolvenzverfahren; gilt entsprechend für Mitinhaberanteile; bei Eigenverwaltung tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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