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designrecht:weiterleitung_der_internationalen_anmeldung

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Weiterleitung der internationalen Anmeldung

§ 68 des DesignG regelt die Weiterleitung internationaler Anmeldungen von Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt an das Internationale Büro.

§ 68 DesignG

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

designrecht/weiterleitung_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund