§ 44 des DesignG regelt die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Designverletzungen, die von Arbeitnehmern oder Beauftragten begangen werden.
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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