§ 42 des DesignG regelt die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz bei Verletzung eines eingetragenen Designs.
§ 42 (1) DesignG → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Anspruch des Rechtsinhabers auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, auch bei erstmalig drohender Zuwiderhandlung.
§ 42 (2) DesignG → Schadenersatz und Berechnungsmethoden
Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung; Bemessung nach konkretem Schaden, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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