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patentrecht:haftung_fuer_auskunftserteilung_gegenueber_dritten

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Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten

§ 140b (6) PatG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 [→ Auskunftsanspruch] oder Absatz 2 [→ Auskunftsanspruch gegenüber Dritten] verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch
§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 140b (4) PatG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 140b (5) PatG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

siehe auch

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch

patentrecht/haftung_fuer_auskunftserteilung_gegenueber_dritten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1