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patentrecht:verfahrenskostenhilfe_im_beschraenkungsverfahren

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Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren

§ 131 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf eines Patents.

§ 131 PatG

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 [→ Verfahrenskostenhilfe] entsprechend anzuwenden.

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/verfahrenskostenhilfe_im_beschraenkungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:49 von mfreund