§ 131 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf eines Patents.
Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 [→ Verfahrenskostenhilfe] entsprechend anzuwenden.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
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