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patentrecht:verfahrenskostenhilfe

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Verfahrenskostenhilfe

§ 129 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen Beteiligte in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

§ 129 PatG

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

Verfahrenkostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist eine ausreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Patentanmeldung nicht mutwillig erscheint. Eine Patentanmeldung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht mittelloser Anmelder, der für die Verfahrenskosten selbst aufkommen müsste, bei vernünftiger Würdigung der Umstände auf die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre.1)

Mutwilligkeit kann auch bei Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung unterstellt werden. In einem solchen Fall bedarf es keiner Prüfung der Erfolgsaussicht.

Mutwillig handelt insbesondere eine Partei, die Ansprüche aus einem zusammengehörigen Sachverhalt getrennt geltend macht, anstatt sie in einem gemeinsamen Verfahren kostengünstig zusammen zu beanspruchen.2)

Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO [→ Definition der Mutwilligkeit bei Rechtsverfolgung] ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.3)

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts.4)

Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen.5)

Die Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen werden, weil ein Anmelder – auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat.6)

Die Zahl der Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat.7)

Maßgeblich ist stets die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller.8)

Bei dieser Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden.9)

Aufgrund eines über viele Jahre hinweg praktizierten Anmeldeverhaltens mit bislang weitgehend wirtschaftlich erfolglosen Schutzrechten ist es Sache des Antragstellers, konkret zur Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen Schutzrechte vorzutragen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen; diese Nachweise müssen in der gebotenen Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang der in der Vergangenheit und aktuell unternommenen Anstrengungen zur Vermarktung der angemeldeten und erteilten Schutzrechte darlegen.10)

Der pauschale Hinweis eines VKH-Antragstellers darauf, dass ihm die Geschäftsführer betroffener Unternehmen, mit denen er Kontakt aufgenommen hat, die Weitergabe der mit diesen geführten Korrespondenz an Dritte untersagt hätten, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit eines konkreten Vortrags zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen weder vom Deutschen Patent- und Markenamt noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht nach § 31 PatG datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.11)

Eine lediglich ausgedruckte Liste versandter E-Mails, aus der nur Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-Mails hervorgehen, genügt für sich genommen nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den Verwertungsbemühungen.12)

Eine fehlende Verwertungsaussicht oder -absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch nicht verwertet werden konnten; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner Schutzrechte zu bemühen.13)

Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Anmelder würde sich angesichts der hohen Kosten einer Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die Verwertung der in der Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und weitere Anmeldungen nur bei ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen.14)

Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne Weiteres auf fehlende Verwertungsabsichten hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr wohl eine dahingehende Indizwirkung zu.15)

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Erhebung einer Patentnichtigkeitsklage an eine juristische Person setzt nach § 132 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 PatG, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Unterlassung der Klage allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Diese Voraussetzung ist nicht schon durch den Hinweis darauf hinreichend dargetan, dass die Wettbewerber und darüber hinaus die Allgemeinheit an der Vernichtung eines zu Unrecht erteilten Patents interessiert sind.16)

Als Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines VKH-Antragstellers sind Kontoauszüge ausreichend, die Vorlage spezieller Bescheinigungen des kontoführenden Kreditinstituts ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Höhe der Monatsbeiträge in einer Krankenkasse bedarf es nicht der Vorlage des Versicherungsscheines, eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, die auch noch die Höhe der monatlichen Beiträge enthält, ist ausreichend.17)

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

1)
BPatG, Jahresbericht 2003, S. 55
2)
BPatG, Beschl. v. 06.02.2003, 11 W (pat) 21/01, BlfPMZ 2003, 428, Mitt. 2003, 532 – Versagung von VKH im Erteilungsverfahren wegen Mutwilligkeit
3)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 21/25
4)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 58; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 45
5) , 8) , 15)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25
6)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – Az. 1 W (pat) 18/24; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – Az. 30 W (pat) 709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung; BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 – Az. 19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster
7)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 5. November 2004 – Az. 5 W (pat) 20/04; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 63
9)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – Az. 1 W (pat) 18/24; BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 – Az. 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung
10)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 21/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – Az. 1 W (pat) 12/23; BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – Az. 1 W (pat) 18/24
11) , 12)
BPatG, 1. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 30/25
13)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – Az. 30 W (pat) 709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 46
14)
BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2026 – Az. 1 W (pat) 20/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – Az. 1 W (pat) 18/24; BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 – Az. 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – Az. 30 W (pat) 709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung
16)
BPatG, Beschl. v. 16.07.2003, 1 Ni 3/03 (EU), BlfPMZ 2004, 58, Mitt. 2003, 571 – Nagelfeile
17)
BPatG Beschl. v. 27.09.2004 – 20 W (pat) 29/04
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