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patentrecht:verfahrenskostenhilfe

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Verfahrenskostenhilfe

§ 129 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen Beteiligte in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

§ 129 PatG

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

Verfahrenkostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist eine ausreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Patentanmeldung nicht mutwillig erscheint. Eine Patentanmeldung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht mittelloser Anmelder, der für die Verfahrenskosten selbst aufkommen müsste, bei vernünftiger Würdigung der Umstände auf die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre.1)

Mutwilligkeit kann auch bei Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung unterstellt werden. In einem solchen Fall bedarf es keiner Prüfung der Erfolgsaussicht.

Mutwillig handelt insbesondere eine Partei, die Ansprüche aus einem zusammengehörigen Sachverhalt getrennt geltend macht, anstatt sie in einem gemeinsamen Verfahren kostengünstig zusammen zu beanspruchen.2)

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Erhebung einer Patentnichtigkeitsklage an eine juristische Person setzt nach § 132 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 PatG, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Unterlassung der Klage allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Diese Voraussetzung ist nicht schon durch den Hinweis darauf hinreichend dargetan, dass die Wettbewerber und darüber hinaus die Allgemeinheit an der Vernichtung eines zu Unrecht erteilten Patents interessiert sind.3)

Als Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines VKH-Antragstellers sind Kontoauszüge ausreichend, die Vorlage spezieller Bescheinigungen des kontoführenden Kreditinstituts ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Höhe der Monatsbeiträge in einer Krankenkasse bedarf es nicht der Vorlage des Versicherungsscheines, eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, die auch noch die Höhe der monatlichen Beiträge enthält, ist ausreichend.4)

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

1)
BPatG, Jahresbericht 2003, S. 55
2)
BPatG, Beschl. v. 06.02.2003, 11 W (pat) 21/01, BlfPMZ 2003, 428, Mitt. 2003, 532 – Versagung von VKH im Erteilungsverfahren wegen Mutwilligkeit
3)
BPatG, Beschl. v. 16.07.2003, 1 Ni 3/03 (EU), BlfPMZ 2004, 58, Mitt. 2003, 571 – Nagelfeile
4)
BPatG Beschl. v. 27.09.2004 – 20 W (pat) 29/04
patentrecht/verfahrenskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:43 von mfreund