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patentrecht:gesuch_um_bewilligung_der_verfahrenskostenhilfe

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Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

§ 135 (1) PatG

Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 [→ Einlegung der Berufung] und 122 [→ Beschwerdeverfahren] kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden. § 125a [→ Formerfordernisse] gilt entsprechend.

§ 135 (2), (3) PatG → Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

siehe auch

§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz

patentrecht/gesuch_um_bewilligung_der_verfahrenskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1