§ 135 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einreichung und Entscheidung von Gesuchen um Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
§ 135 (1) PatG → Einreichung des Gesuchs um Verfahrenskostenhilfe
Erläutert die Methoden der Einreichung von Gesuchen um Verfahrenskostenhilfe, einschließlich schriftlicher Einreichung und Protokollerklärung.
§ 135 (2) PatG → Entscheidung über das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe
Beschreibt die Zuständigkeit der Stelle, die über das Gesuch entscheidet.
§ 135 (3) PatG → Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Verfahrenskostenhilfe
Erläutert die Bedingungen der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und die Ausnahmefälle.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
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