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patentrecht:formerfordernisse

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Formerfordernisse

§ 125a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anforderungen an die Schriftform und die elektronische Verfahrensführung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten.

§ 125a (1) PatG → Schriftform in Verfahren vor dem Patentamt
Erläutert die Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung auf die Schriftform von Anmeldungen, Anträgen oder sonstigen Handlungen.

§ 125a (2) PatG → Elektronische Aktenführung
Beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung beim Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

§ 125a (3) PatG → Regelungen durch das Justizministerium
Definiert die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Verfahrensführung festzulegen.

siehe auch

PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Formerfordernisse für elektronischen Schriftverkehr und elektronische Aktenführung.

patentrecht/formerfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 09:15 von mfreund