§ 125a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anforderungen an die Schriftform und die elektronische Verfahrensführung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten.
§ 125a (1) PatG → Schriftform in Verfahren vor dem Patentamt
Erläutert die Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung auf die Schriftform von Anmeldungen, Anträgen oder sonstigen Handlungen.
§ 125a (2) PatG → Elektronische Aktenführung
Beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung beim Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
§ 125a (3) PatG → Regelungen durch das Justizministerium
Definiert die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Verfahrensführung festzulegen.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Formerfordernisse für elektronischen Schriftverkehr und elektronische Aktenführung.
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