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§ 132 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren sowie in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.
§ 132 (1) PatG → Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren
Erläutert die Bedingungen, unter denen der Patentinhaber im Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhält, ohne Prüfung der Aussicht auf Erfolg.
§ 132 (2) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Dritte und in Nichtigkeitsverfahren
Beschreibt die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe auf Einsprechende, beitretende Dritte und Beteiligte in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, wenn ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
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