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patentrecht:verfahrenskostenhilfe_im_einspruchsverfahren_nichtigkeitsverfahren_und_zwangslizenzverfahren

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Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren

§ 132 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren sowie in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.

§ 132 (1) PatG → Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren
Erläutert die Bedingungen, unter denen der Patentinhaber im Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhält, ohne Prüfung der Aussicht auf Erfolg.

§ 132 (2) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Dritte und in Nichtigkeitsverfahren
Beschreibt die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe auf Einsprechende, beitretende Dritte und Beteiligte in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, wenn ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/verfahrenskostenhilfe_im_einspruchsverfahren_nichtigkeitsverfahren_und_zwangslizenzverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:52 von mfreund