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patentrecht:beiordnung_eines_vertreters

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Beiordnung eines Vertreters

§ 133 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

§ 133 PatG

Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/beiordnung_eines_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:53 von mfreund