Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
§ 130 (2) PatG → Wirkung der Verfahrenskostenhilfe
§ 130 (5) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
§ 130 (6) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung
→ Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren (§ 130 (1) S. 2 PatG)
Beantragen mehrere gemeinsam das Patent [→ Anmeldergemeinschaft], so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe] erfüllen.
Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz
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