§ 130 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
§ 130 (1) PatG → Antragsverfahren für Verfahrenskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren beantragen kann.
§ 130 (2) PatG → Wirkung der Verfahrenskostenhilfe
Erläutert, dass die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtzahlung von Gebühren nicht eintreten, wenn Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde.
§ 130 (3) PatG → Gemeinsame Antragstellung mehrerer Anmelder
Regelt, dass bei gemeinsamer Antragstellung alle Anmelder die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe erfüllen müssen.
§ 130 (4) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Nicht-Erfinder
Legt fest, dass Anmelder, die nicht die Erfinder sind, Verfahrenskostenhilfe nur erhalten, wenn der Erfinder die Voraussetzungen erfüllt.
§ 130 (5) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
Erklärt, wie Jahresgebühren durch Verfahrenskostenhilfe abgedeckt werden können, um Beschränkungen nach der Zivilprozessordnung auszuschließen.
§ 130 (6) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung
Beschreibt die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe auf antragstellende Dritte mit eigenem schutzwürdigem Interesse.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
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