§ 130 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe auf antragstellende Dritte mit eigenem schutzwürdigem Interesse.
Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
§ 130 PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
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