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patentrecht:verfahrenskostenhilfe_fuer_recherche_und_pruefung

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Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung

§ 130 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe auf antragstellende Dritte mit eigenem schutzwürdigem Interesse.

§ 130 (6) PatG

Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

siehe auch

§ 130 PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.

patentrecht/verfahrenskostenhilfe_fuer_recherche_und_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:48 von mfreund