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verfahrensrecht:prozesskostenhilfe

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Prozesskostenhilfe

§ 114 ZPO → Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO → Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes

§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO → Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen

§ 129 PatG → Verfahrenskostenhilfe

Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss
Entschuldbares Fristversäumnis nach Antrag auf Prozesskostenhilfe

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden. 1)

Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden; daneben unterliegen sie auch der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – X ZB 1/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 – I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2011 – I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3
2)
BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – X ZB 1/25
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