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verfahrensrecht:voraussetzungen_der_prozesskostenhilfe
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Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

ZPOZivilprozessordnung → Buch 1: Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2: Parteien → Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss → § 114 Voraussetzungen
§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 1: Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2: Parteien → Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss → § 114 Voraussetzungen
§ 114 ZPO

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

§ 114 ff ZPO → Prozesskostenhilfe
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO → Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes
§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO → Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen

Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe über die in § 114 Satz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; § 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG).1)

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus.2)

Kann eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und hat sie Erfolgsaussichten, wird die Waffengleichheit auf Antrag durch Prozesskostenhilfe hergestellt; die Kostenentscheidung hat sich hingegen nicht nach Waffen, sondern nach Obsiegensquoten zu richten.3)

Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist.4)

Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht (BVerfGE 81, 347, 357).5)

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dient nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb gesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.6) Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Markensachen. Gegenstand der gerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung über eine Zurückweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmelder unter den im Markengesetz geregelten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG einen Anspruch hat, oder die Entscheidung über einen Widerspruch des Inhabers der prioritätsälteren Marke, mit der er sein Recht aus der Marke nach §§ 9, 42 MarkenG geltend macht. Die Rechtsverfolgung unterscheidet sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in denen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten über den Erwerb oder die Verteidigung vermögenswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass danach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Schließlich besteht auch kein Grund, dass der Markeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschließliches Recht erworben hat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren über die Widerspruchsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts weniger schutzwürdig sein sollte als der Träger eines anderen Vermögensrechts, der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die gegenteilige Spruchpraxis des Bundespatentgerichts schließt vermögenslose Beteiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).7)

Der Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, stellt keine Besonderheit dar, die der Anwendung der §§ 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar sind (§ 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für Verfahren vor den Sozialgerichten (§§ 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 142 FGO).8)

Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen. Sie ist immer anzunehmen, wenn die Partei zu dem Termin geladen ist.9)

Ist die Partei zu dem Termin nicht geladen, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 137 Abs. 4 ZPO [→ Wortrecht der Partei im Anwaltsprozess] einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.10)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 4. Mai 2010 - X ZR 135/09
2)
BGH, Urt. v. 9. November 2021 - X ZA 2/20; m.V.a. BVerfG, NZA-RR 2016, 495 Rn. 11; OLG Hamm, MDR 2014, 1044, juris Rn. 9 ff.; BFH, Beschluss vom 2. September 2011 - II S 5/11 (PKH), juris Rn. 7
3)
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30. September 2025 – 14 U 1510/25 e
4)
BGH, Beschl. v. 13. März 2012 - X ZR 7/11; m.V.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2
5) , 7) , 8)
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - ATOZ
6)
BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 11 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik
9)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – IV ZR 240/18, Rn. 2; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 143 [juris Rn. 8]
10)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – IV ZR 240/18, Rn. 2; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 144; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 143 [juris Rn. 8]
verfahrensrecht/voraussetzungen_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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