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patentrecht:wirkung_der_verfahrenskostenhilfe

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Wirkung der Verfahrenskostenhilfe

§ 130 (2) des Patentgesetzes (PatG) erläutert, dass die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtzahlung von Gebühren nicht eintreten, wenn Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde.

§ 130 (2) PatG

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 130 PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.

patentrecht/wirkung_der_verfahrenskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:47 von mfreund