§ 130 (2) des Patentgesetzes (PatG) erläutert, dass die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtzahlung von Gebühren nicht eintreten, wenn Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde.
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 130 PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
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