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patentrecht:nichtigkeitsverfahren

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Nichtigkeitsverfahren

§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 1. Var. PatG → Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents
§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 2. Var. PatG → Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des erg. Schutzzertifikats
§ 81 (1) S. 1 2. Alt. PatG → Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz
§ 81 (1) S. 1 3. Alt. PatG → Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz

§ 81 (1) S. 2 PatG → Beklagter im Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens

§ 81 (2) PatG → Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung

§ 82 (1) PatG → Zustellung der Klage
§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 82 (3) PatG → Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage

§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

§ 84 (1) PatG → Urteil
§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens

§ 22 PatG → Nichtigkeitsgründe

§ 65 (1) PatG → Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren

§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens

Art. 1 § 6 (1) S. 1 IntPatÜG → Nichtigkeit eines europäischen Patents

§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Nichtigkeitsklage
Nichtigkeitskläger
Nichtigkeitsbeklagter
Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens
Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens
Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage
Klagegebühr des Nichtigkeitsverfahrens
Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens
Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens
Untersuchungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
Verfügungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren
Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
Beschränkte Verteidigung des Patents
Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik
Nichtigerklärung
Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren
Rücknahme der Nichtigkeitsklage
Nichtigkeitsberufungsverfahren
Sicherheitsleistung
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
Restitution nach Wegfall des Klagepatents

Das Nichtigkeitsverfahren ist ein unabhängiges, kontradiktorisches Verfahren durch das jedermann die Beseitigung ex tunc eines bestandskräftigen Patents bzw. eines Schutzzertifikats durch ein rechtsgestaltendes Urteil anstreben kann. Ein Patent wird für für nichtig erklärt, wenn einer des gesetzlich abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Als streitiges Verfahren, das durch den Verfügungsgrundsatz und den Untersuchungsgrundsatz bestimmt wird, bestehen im Nichtigkeitsverfahren bestimmte Ausprägungen dieser Verfahrensgrundsätze.

Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.1)

Die Nichtigkeitsklage als Popularklage stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann.2)

siehe auch

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; so schon RG JW 1893, 351; RGZ 74, 209; Gareis, Das deutsche Patentgesetz, 1877, § 27 Anm. III; Seligsohn, PatG, 6. Aufl. 1920, § 28 Anm. 4
2)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf
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