Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats [→ Nichtigkeitsverfahren] oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet.
§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 1. Var. PatG → Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents
§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 2. Var. PatG → Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des erg. Schutzzertifikats
§ 81 (1) S. 1 2. Alt. PatG → Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz
§ 81 (1) S. 1 3. Alt. PatG → Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz
§ 81 (1) S. 2 PatG → Beklagter im Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
§ 82 (1) PatG → Zustellung der Klage
§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 82 (3) PatG → Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage
§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren
§ 84 (1) PatG → Urteil
§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
§ 22 PatG → Nichtigkeitsgründe
§ 65 (1) PatG → Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren
§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
Art. 1 § 6 (1) S. 1 IntPatÜG → Nichtigkeit eines europäischen Patents
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
→ Nichtigkeitskläger
→ Nichtigkeitsbeklagter
→ Klagegebühr des Nichtigkeitsverfahrens
→ Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens
→ Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens
→ Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage
→ Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens
→ Untersuchungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
→ Verfügungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
→ Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren
→ Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren
→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
→ Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
→ Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
→ Beschränkte Verteidigung des Patents
→ Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik
→ Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren
→ Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens
→ Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
→ Rücknahme der Nichtigkeitsklage
→ Nichtigkeitsberufungsverfahren
→ Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
→ Sicherheitsleistung
→ Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents
Das Nichtigkeitsverfahren ist ein unabhängiges, kontradiktorisches Verfahren durch das jedermann die Beseitigung ex tunc eines bestandskräftigen Patents bzw. eines Schutzzertifikats durch ein rechtsgestaltendes Urteil anstreben kann. Ein Patent wird für für nichtig erklärt, wenn einer des gesetzlich abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Als streitiges Verfahren, das durch den Verfügungsgrundsatz und den Untersuchungsgrundsatz bestimmt wird, bestehen im Nichtigkeitsverfahren bestimmte Ausprägungen dieser Verfahrensgrundsätze.
Wenn ein Patent infolge beschränkter Verteidigung rechtskräftig teilweise für nichtig erklärt wird, hat der Beklagte grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, das Schutzrecht wieder in der erteilten Fassung in Kraft zu setzen. Einem Nichtigkeitskläger, dessen Antrag auf beschränkte Nichtigerklärung Erfolg hatte, bleibt es hingegen unbenommen, das Patent mit einer neuen Klage in weitergehendem Umfang anzugreifen.1)
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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