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patentrecht:streitgegenstand_des_nichtigkeitsverfahrens

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Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens

Beschränkte Verteidigung des Patents
Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren

Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Nichtigkeitskläger den Prüfungsgegenstand. Der Begriff des Streitgegenstands weicht von dem des Zivilprozesses ab. Im Nichtigkeitsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand aus den Anträgen und der Rechtskategorie des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes, wobei jeder der Nummern des § 21 I PatG sowie § 22 PatG einen eigenen Nichtigkeitsgrund darstellen.1)

Da der Streitgegenstand durch die Rechtskategorie des Nichtigkeitsgrundes vorgegeben wird und eine Amtsprüfung nur im Rahmen der Anträge des Klägers stattfindet, werden nur die Nichtigkeitsgründe berücksichtigt, die vom Kläger vorgebracht wurden.2)

Das Gericht hat nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen über den Bestand des bisher geschützten Rechts zu entscheiden.3)

Die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Verfahren vor dem Bundespatentgericht stellt als Erweiterung des Angriffs hinsichtlich des Klagegrundes eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar [→ Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren], unabhängig davon, ob sie einen bereits angegriffenen Patentanspruch betrifft oder nicht.4)

Auch wenn im Nichtigkeitsverfahren für den Senat keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes fehlender Patentfähigkeit von sich aus zu ermitteln, worin die im genannten StdT relevanten Beiträge einzelner Druckschriften für die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit liegen könnten5), so ist der Senat andererseits auch nicht gehindert, die vom Kläger nur insoweit herangezogenen und gewürdigten Druckschriften auch in Bezug auf weitere Aspekte dieses Nichtigkeitsgrundes, wie fehlende Neuheit, zu bewerten.6)

Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig.7)

Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.8)

Mit einer frist- und formgerecht eingelegten Anschlussberufung kann die klagende Partei ihren Angriff gegen das Streitpatent unter Beachtung der durch § 116 und § 117 PatG gezogenen Grenzen erweitern.9)

siehe auch

1)
GRUR 1964, 18 – Konditioniereinrichtung
2)
BPatG GRUR 1995, 394 - Perfluorocarbon
3)
BPatG, Entscheidung vom 29.04.2008 - 3 Ni 48/06 (EU); st. Rspr., vgl. BGH 1964, 308 - Dosier- und Mischanlage unter Hinweis auf BGH GRUR 1956, 409, 410 - Spritzgussmaschine; GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran; BGH Bausch 1999-2001, 467, 469 - Druckentlastungspaneel
4) , 6)
BPatG, Entsch. v. 12. November 2013 - 4 Ni 53/11 (EP)
5)
BGH Urt. v. 27.8.2013, X ZR 19/12 = GRUR 2013, 1272, Tz. 36 – Tretkurbeleinheit
7) , 8) , 9)
BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bediengerät für Spiele
patentrecht/streitgegenstand_des_nichtigkeitsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1