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Die Nichtigkeitsklage kann als Popularklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden.1)
Es ist deshalb, von Sonderfällen abgesehen, nicht erforderlich, dass der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder dass ein solches eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Nichtigerklärung eines Patents, das die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt und sich daher als sachlich ungerechtfertigte Behinderung des Wettbewerbs darstellt, im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht.2)
Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen lassen.3)
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig ist.4)
Anerkannt ist ferner, dass hierzu nicht nur ausdrückliche vertragliche Abreden zählen, sondern dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein kann, wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen ergibt, dass der Angriff auf das Patent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.5)
In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines „Strohmanns“ entziehen kann, der äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines „Hintermanns“ und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt.6)
Ausnahme: Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds der widerrechtlicher Entnahme ist nur der Verletzte klagebefugt:
Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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