Bei einer Nichtigkeitsklage sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Damit es zu einer Sachentscheidung kommt, müssen folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein:
§ 81 (2) PatG → Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
§ 65 (1) PatG → Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren
→ Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage
→ Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren
→ Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen kann durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 84 I S.2 PatG).
Die Zahlung der Klagegebühr gemäß § 81 VI ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung sondern gewährleistet, daß Klage überhaupt als erhoben betrachtet wird.
Steht einer neuen Klage desselben Klägers nur dann entgegen, wenn sie sich auf denselben Nichtigkeitsgrund, d.h. einen der in § 21 genannten Gründe (jede Nummer ist ein Grund) stützt.1)
Grundsätzlich kein Anwaltszwang im Nichtigkeitsverfahren. Ausnahme: Inlandsvertreter. Wird bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Inlandsvertreter bestellt, so wird die Klage als unzulässig verworfen.
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