Bei einer Nichtigkeitsklage sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Damit es zu einer Sachentscheidung kommt, müssen folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein:
§ 81 (2) PatG → Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
§ 65 (1) PatG → Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren
→ Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage
→ Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren
→ Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.1)
Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.2)
Grundsätzlich ist der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend macht, verpflichtet darzutun, dass im Stand der Technik eine technische Lehre oder technische Lehren bekannt waren, aus denen sich alle Merkmale der technischen Lehre des Streitpatents ergeben. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.3)
Die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage aufgeworfene Frage, ob das Verletzungsgericht die Merkmale des Streitpatents rechtlich zutreffend ausgelegt hat, ist kein Nichtigkeitsgrund, der nach dem Gesetz im Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden könnte, sondern betrifft ausschließlich eine Rechtsfrage im Verletzungsprozess. Das Patentgericht ist nicht dazu aufgerufen, zu rechtlichen Einschätzungen anderer Gerichte im Rahmen der Nichtigkeitsklage Stellung zu nehmen. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstellen.4))
Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen kann durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 84 I S.2 PatG).
Die Zahlung der Klagegebühr gemäß § 81 VI ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung sondern gewährleistet, daß Klage überhaupt als erhoben betrachtet wird.
Steht einer neuen Klage desselben Klägers nur dann entgegen, wenn sie sich auf denselben Nichtigkeitsgrund, d.h. einen der in § 21 genannten Gründe (jede Nummer ist ein Grund) stützt.5)
Wenn ein Patent infolge beschränkter Verteidigung rechtskräftig teilweise für nichtig erklärt wird, hat der Beklagte grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, das Schutzrecht wieder in der erteilten Fassung in Kraft zu setzen. Einem Nichtigkeitskläger, dessen Antrag auf beschränkte Nichtigerklärung Erfolg hatte, bleibt es hingegen unbenommen, das Patent mit einer neuen Klage in weitergehendem Umfang anzugreifen.6)
Grundsätzlich kein Anwaltszwang im Nichtigkeitsverfahren. Ausnahme: Inlandsvertreter. Wird bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Inlandsvertreter bestellt, so wird die Klage als unzulässig verworfen.
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