Anzeigen:
Im allgemeinen ist ein spezielles Rechtsschutzinteresse nicht darzulegen.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden.1)
Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.2)
Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits.3)
Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.4)
Eine Nichtigkeitsklage ist auch nach Erlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer weiterhin zulässig. In diesem Fall ist aber ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Nichtigerklärung des abgelaufenen Patents erforderlich5).
Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden.6)
Das nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage ist nur dann zu verneinen, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.7)
Rechtsschutzinteresse ist bei einem parallelen Verletzungsverfahren gegeben8), auch wenn dieses bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.9)
Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.10)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse zum Beispiel für den Fall bejaht, dass der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt.11)
Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtigkeitsklägers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des angegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Möglichkeit eröffnen würde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen.12)
Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtigkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restitutionsklage in Betracht zieht.13)
In diesem Fall ist das Rechtsschutzinteresse für jeden nebengeordneten Patentanspruch jeweils gesondert zu prüfen.14)
Ein besonderes Rechtschutzbedürfnis ist auch dann gegeben, wenn die Verletzungsklage rechtskräftig abgewiesen ist. Ebenso bei erfolgreicher Verletzungsklage, da immer noch die Möglichkeit der Restitutionsklage besteht. (Nachweis??)
Rechtsschutzinteresse ist auch gegeben, wenn der Kläger den Patentinhaber wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung gemäß § 945 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will;
Eine Abmahnung reicht nicht aus.
Verzichtet der Patentinhabers auf das Patent, sowie darauf, Ansprüche der Vergangenheit aus dem Patent geltend zu machen, dann liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (aufgrund unberechtigter Abmahnung kann eine Verzichtserklärung auch ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen. De r Kläger hat nichts mehr zu befürchten
Kein Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters, wenn der Patentinhaber die verbindliche Erklärung abgibt, keine Ansprüche aus einem abgelaufenen Patent gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. 7. 2004 - X ZR 171/00 - Duschabtrennung).
Eine Nichtangriffsabrede als eine außergerichtliche Vereinbarung steht im Widerspruch zum prozessualen Verhalten der Nichtigkeitsklägerin und führt nach ständiger Rechtsprechung wegen des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der darin liegenden unzulässigen Rechtsausübung zur Abweisung der Klage als unzulässig.15)
Auch bei einem lediglich bestandskräftigen deutschen Patent, das zu einem EP-Patent geführt hat und wegen Doppelschutzverbot nach IntPatÜG wirkungslos ist, muß ein besonderes Rechtsschutzinteresse für dessen Nichtigkerklärung nicht dargetan werden.16)
Eine Patentnichtigkeitsklage ist nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil sich der Nichtigkeitskläger einer früheren, von einer zusammen mit ihm wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommenen Partei erhobenen Klage nicht als Streitgenosse oder Streithelfer angeschlossen, sondern zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat.17)
Das nach Ablauf der Schutzdauer eines ergänzenden Schutzzertifikats erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage liegt vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Kläger aufgrund von Handlungen eines mit ihm verbundenen Unternehmens wegen Verletzung des Zertifikats in Anspruch genommen wird.18)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de