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patentrecht:rechtsschutzinteresse_fuer_eine_patentnichtigkeitsklage

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Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage

Im allgemeinen ist ein spezielles Rechtsschutzinteresse nicht darzulegen.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden.1)

Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.2)

Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits.3)

Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.4)

Eine Nichtigkeitsklage ist auch nach Erlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer weiterhin zulässig. In diesem Fall ist aber ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Nichtigerklärung des abgelaufenen Patents erforderlich5).

Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden.6)

Das nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage ist nur dann zu verneinen, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.7)

Rechtsschutzinteresse bei anhängigem Verletzungsstreit

Rechtsschutzinteresse ist bei einem parallelen Verletzungsverfahren gegeben8), auch wenn dieses bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Vorbeugende Abwehr von Ansprüchen

Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.9)

Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.10)

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse zum Beispiel für den Fall bejaht, dass der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt.11)

Rechtsschutzinteresse bei rechtskräftiger Verurteilung im Verletzungsstreit

Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtigkeitsklägers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des angegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Möglichkeit eröffnen würde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen.12)

Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtigkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restitutionsklage in Betracht zieht.13)

In diesem Fall ist das Rechtsschutzinteresse für jeden nebengeordneten Patentanspruch jeweils gesondert zu prüfen.14)

Ein besonderes Rechtschutzbedürfnis ist auch dann gegeben, wenn die Verletzungsklage rechtskräftig abgewiesen ist. Ebenso bei erfolgreicher Verletzungsklage, da immer noch die Möglichkeit der Restitutionsklage besteht. (Nachweis??)

Rechtsschutzinteresse bei unberechtigter einstweiliger Verfügung

Rechtsschutzinteresse ist auch gegeben, wenn der Kläger den Patentinhaber wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung gemäß § 945 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will;

Rechtsschutzinteresse des Abgemahnten

Eine Abmahnung reicht nicht aus.

Verzicht auf das Patent

Verzichtet der Patentinhabers auf das Patent, sowie darauf, Ansprüche der Vergangenheit aus dem Patent geltend zu machen, dann liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (aufgrund unberechtigter Abmahnung kann eine Verzichtserklärung auch ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen. De r Kläger hat nichts mehr zu befürchten

Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters

Kein Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters, wenn der Patentinhaber die verbindliche Erklärung abgibt, keine Ansprüche aus einem abgelaufenen Patent gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. 7. 2004 - X ZR 171/00 - Duschabtrennung).

Rechtsschutzinteresse bei Nichtangriffsabrede

Eine Nichtangriffsabrede als eine außergerichtliche Vereinbarung steht im Widerspruch zum prozessualen Verhalten der Nichtigkeitsklägerin und führt nach ständiger Rechtsprechung wegen des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der darin liegenden unzulässigen Rechtsausübung zur Abweisung der Klage als unzulässig.15)

Rechtsschutzinteresse bei Doppelschutz

Auch bei einem lediglich bestandskräftigen deutschen Patent, das zu einem EP-Patent geführt hat und wegen Doppelschutzverbot nach IntPatÜG wirkungslos ist, muß ein besonderes Rechtsschutzinteresse für dessen Nichtigkerklärung nicht dargetan werden.16)

Keine Verpflichtung zur Streitgenossenschaft

Eine Patentnichtigkeitsklage ist nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil sich der Nichtigkeitskläger einer früheren, von einer zusammen mit ihm wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommenen Partei erhobenen Klage nicht als Streitgenosse oder Streithelfer angeschlossen, sondern zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat.17)

Zeitpunkt der Nichtigkeitsklage

Rechtsschutzinteresse nach Ablauf der Schutzdauer eines ergänzenden Schutzzertifikats

Das nach Ablauf der Schutzdauer eines ergänzenden Schutzzertifikats erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage liegt vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Kläger aufgrund von Handlungen eines mit ihm verbundenen Unternehmens wegen Verletzung des Zertifikats in Anspruch genommen wird.18)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 171/00, GRUR 2004, 849 juris Rn. 12 - Duschabtrennung; Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 juris Rn. 9 - Tafelförmige Elemente; Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 juris Rn. 25 f. - Schraubennahtrohr; BGH, Urteil vom 29. September 1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231, 232 - Zierfalten; ebenso schon RG JW 1897, 636 (637); siehe ferner zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515 juris Rn. 13 f. - Anzeigegerät; Beschluss vom 18. März 1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30 juris Rn. 11 f. - Lampenschirm; zum Einspruchsverfahren BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf
2)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21 -Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 - Vornapf
3)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten
4)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH GRUR 2004, 849 juris Rn. 12 - Duschabtrennung
5)
st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - rückspülbare Filterkerze
6)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18 - Signalübertragungssystem
7)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18 - Signalübertragungssystem; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente
8)
vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats; Urt. v. 29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl., Rdn. 120 mit weiteren Hinweisen
9)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - X ZR 24/19, GRUR 2021, 696 Rn. 7 - Phytase; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 28 - Signalübertragungssystem
10)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18 - Signalübertragungssystem; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente
11)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18 - Signalübertragungssystem; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter
12)
BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür; m.V.a. BPatGE 33, 240 = GRUR 1993, 732; Keukenschrijver, aaO; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, Rdn. 46 zu § 81; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 42 zu § 81 PatG
13)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür
14)
Leitsatz BGH X ZR 188/01- Aufzeichnungsträger
15)
z.B. BPatG, Urteil v. 28. April 2009 - 1 Ni 23/07
16)
BGH GRUR 2004, 623 - Stretchfolienvorrichtung
17)
BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11 - Reifendemontiermaschine
18)
BGH, Urteil vom 22. September 2020 - X ZR 172/18 - Truvada
patentrecht/rechtsschutzinteresse_fuer_eine_patentnichtigkeitsklage.txt · Zuletzt geändert: 2022/10/17 11:50 von mfreund