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patentrecht:nichtangriffsabrede

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Nichtangriffsabrede

Nichtangriffsverpflichtung

Eine Nichtangriffsabrede stellt eine privatautonome Vereinbarung dar, die einen Verzicht auf die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit enthält.1)

1)
BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 34/17; m.V.a. Fezer/Klopschinski, Markenrecht, 5. Aufl., § 55 MarkenG Rn. 30
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