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patentrecht:saeumnisverfahren

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Säumnisverfahren

§ 82 (2) PatG

Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

§ 82 (1) PatG → Zustellung der Nichtigkeitsklage
§ 82 (3) PatG → Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage

Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Berufungsinstanz.1)

Nach § 82 PatG kann im Verfahren vor dem Patentgericht wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bei Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei auch ohne sie verhandelt und gegebenenfalls durch streitiges Urteil entschieden werden.2)

Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist deshalb im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden.3)

siehe auch

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20 - Verbindungsleitung
2)
BPatG, 7. Senat, Urteil vom 13. Januar 2026 – Az. 7 Ni 1/24 (EP); m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – X ZR 207/01; BGH, Urteil vom 18. November 2003 – X ZR 128/03
3)
BPatG, 7. Senat, Urteil vom 13. Januar 2026 – Az. 7 Ni 1/24 (EP); m.V.a. BGH, GRUR 1994, 360 – Schutzüberzug für Klosettbrillen; BGH, GRUR 1996, 757 – Tracheotomiegerät
patentrecht/saeumnisverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund