§ 138 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren über die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof.
§ 138 (1) PatG → Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschreibt die Bedingungen, unter denen im Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
§ 138 (2) PatG → Einreichung des Gesuchs um Verfahrenskostenhilfe beim Bundesgerichtshof
Erläutert das Verfahren zur Einreichung des Gesuchs beim Bundesgerichtshof.
§ 138 (3) PatG → Anwendung weiterer Bestimmungen im Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschreibt die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Paragrafen auf das Rechtsbeschwerdeverfahren.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
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